Maskenpflicht ab Klasse 1
Sehr geehrte Eltern,
Der Landkreis Oder-Spree erlässt gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 26 Absatz 1 und Absatz 3 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID- 19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung-2. SARS-CoV- 2-EindV) für alle Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Oder-Spree mit Bescheid vom 09.12.2020 folgende Allgemeinverfügung über zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona- Virus SARS-CoV-2 :
Entscheidung
A. Maßnahmen im Schulbetrieb:
I. In den Innen- und Außenbereichen von Schulen sowie in den Horteinrichtungen besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung:
1. Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 1,
2. Lehrkräfte,
3. sonstiges Personal sowie
4. Besucher dieser Schulen.
Die Anordnung nach Nummer 1 gilt für allgemeinbildende, berufsbildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und solchen in freier Trägerschaft, die Volkshochschule und private Musikschulen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch im Außenbereich insbesondere auf dem Schulhof.
Im Übrigen gelten die Maßgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 und 4 SARS-CoV-2- EindV auch für die Horteinrichtungen.
Diese Allgemeinverfügung tritt ab 10.12.2020 in Kraft.
Bitte denken Sie morgen daran, Ihrem Kind ausreichend Masken mitzuschicken!
Mit freundlichen Grüßen
Silka Riedel
Schulleiterin